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Die Ewigkeitshaftung des Abfallerzeugers im Straßenbau

Die beim Straßenbau anfallenden Ausbaustoffe sind überwiegend für eine Verwertung geeignet. Die Maßstäbe für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung sind abhängig von der Art des Abfalls, der Schadstoffbelastung und dem Einsatzzweck. Bodenaushub und Ausbaustoffe können aufgrund ihrer Herkunft und Nutzung unterschiedlich belastet sein. Die Untersuchung und die richtige Einstufung des auszubauenden Straßenbaustoffes sind unerlässliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung.

 

Der Einsatz mineralischer Bauabfälle für einen möglichst hochwertigen Zweck entspricht der vom Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) priorisierten Abfallverwertung und schont natürliche Ressourcen. Die Verwertungspflichten führt auch § 8 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung auf: Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben diese jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Gemische der Bau- und Abbruchabfälle unverzüglich einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen (§ 9 GewAbfV).

Ausschreibungen, in denen Recycling-Baustoffe von vornherein ausgeschlossen werden, verstoßen gegen abfallrechtliche Vorgaben.

 

Die Verantwortung des Abfallerzeugers für den Bodenaushub und die Straßenausbaustoffe reicht vom Ausbau über den Transport bis hin zur Verwertung oder Beseitigung und erlischt erst, wenn der Abfall die Abfalleigenschaft verliert. An dieser Verantwortlichkeit ändert sich auch nichts, wenn der Abfallerzeuger seine Pflichten auf Dritte überträgt (§ 22 KrWG). Auch wenn der Abfall - vertraglich vereinbart - in den „Besitz“ des Auftragnehmers gelangt, sind die Vertragspartner nebeneinander verantwortlich. Bei einer fehlerhaften Entsorgung kann auf den verantwortlichen Abfallerzeuger zurückgegriffen werden.

 

Auch wenn der Abfallerzeuger keinen Einfluss auf die Durchführung der Verwertung hat, kann er bei Verstößen, die nach Jahren entdeckt werden, noch zur Verantwortung gezogen werden. Selbst die Bestätigung eines Vertragspartners, die Abfälle und die Verantwortung für die Verwertung zu übernehmen, enthebt den Abfallerzeuger nicht von seiner Verpflichtung. Erst wenn eine Verwertungsmaßnahme ordnungsgemäß und schadlos abgeschlossen ist, ist der Abfallerzeuger aus seiner abfallrechtlichen Verpflichtung entlassen.

 

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